Klage
Ihr Widerspruch hatte keinen (vollen) Erfolg?
War Ihr Widerspruch nicht oder nur teilweise erfolgreich, können Sie innerhalb eines Monats gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Widerspruchsbescheid in Ihrem Briefkasten angekommen ist. Heben Sie den Briefumschlag mit dem Poststempel als Nachweis auf. Näheres entnehmen Sie der Rechtsfolgenbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids.
Wie klage ich?
Möglichkeit 1: Sie geben die Klage zu Protokoll - Sie können die Klage direkt in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts mündlich zu Protokoll geben. Nehmen Sie eine Kopie des Bescheids und eine Kopie des Widerspruchbescheids des Jobcenters mit, möglichst auch eine Kopie Ihres Widerspruchs. Die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle fassen die Klage für Sie schriftlich ab. Es erfolgt dort aber keine Rechtsberatung.
Rechtantragsstelle des Sozialgerichts Berlin
Invalidenstr. 52 in 10557 Berlin (Nähe Hauptbahnhof),
Erdgeschoss, Raum 11
Öffnungszeiten: Mo-Fr 9–13 Uhr
Telefon: (0 30) 9 02 27 - 0 Fax: (0 30) 39 74 86 30
Möglichkeit 2: Sie schreiben die Klage selber - Wenn Sie die Klage selbst schreiben, muss sie Folgendes enthalten: alle Leistungsempfänger Ihrer Bedarfsgemeinschaft, Ihre BG-Nummer, Name und Adresse der beklagten Behörde, Datum und Aktenzeichen der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheids, einen Antrag an das Gericht ("Ich beantrage, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom … aufzuheben und …zu gewähren"). Schreiben Sie zur Begründung der Klage auf, was Ihres Erachtens an den Bescheiden fehlerhaft ist. Ihre Klage kann umgangssprachlich gehalten sein. Sie müssen keine Paragraphen anführen. Die Klageschrift sollten Sie in doppelter Ausfertigung an das Sozialgericht schicken.
Möglichkeit 3: Sie beauftragen eine andere Person - Sie können einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Klage beauftragen. Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, lässt sich auch eine fachkundige Person aus dem Rechtschutzsekretariat Ihrer Gewerkschaft beauftragen. Nicht zuletzt können Sie sich mit schriftlicher Vollmacht auch von einer sonstigen Person Ihres Vertrauens vertreten lassen, nur nahe Angehörige sind davon ausgenommen.
Wer soll das bezahlen?
Keine Gerichtskosten - Für die Klage müssen Sie keine Gerichtskosten zahlen. Lediglich wenn Sie Ihre Klage aus Sicht des Gerichts mutwillig erheben oder nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortsetzen, kann Ihnen das Gericht Kosten auferlegen.
Für die Anwaltskosten gibt es Prozesskostenhilfe - Wenn Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, können Sie dafür beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen. Wie das geht, erfahren Sie unter Prozesskostenhilfe.
Urteil und was nun?
Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht (2. Instanz) möglich, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wird. Sie ist zugelassen, wenn der Beschwerdewert über 500 Euro liegt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Darüber hinaus kann die Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen werden.
Welches Sozialgericht ist für mich zuständig?
Für die zwölf Berliner Bezirke ist das Sozialgericht Berlin zuständig. In Brandenburg sind die Sozialgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers bzw. der Klägerin.
Wie kann ich meine Rechte gegenüber dem Jobcenter durchsetzen?
Eine Gesamtübersicht zu Ihren Rechtsmitteln gibt unser vierseitiges Info:
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